Die der Risikogruppe 2 zugeordneten Organismen und Viren können bei den Beschäftign Krankheiten hervorrufen. Das Risiko ist unter Berücksichtigung der Infektiosität, der Pathogenität und des Vorhandenseins von prophylaktischen und/oder therapeutischen Maßnahmen und bei Beachtung der normalen Hygieneregeln für die Beschäftigten und für die Bevölkerung als gering eingestuft.
Zurn Schutz der Beschäftigten und der Bevölkerung sind zusätzlich zu den normalen Hygieneregeln im folgenden technische und organisatorische Maßnahmen beschrieben, die ein Austreten biologischer Agenzien auf ein Maß verringern, bei dem Gesundheitschäden nicht zu erwarten sind.
Die in Abschnitt für die Sicherheitsstufe L1 beschriebenen Maßnahmen sind zusatzätlich zu beachten.
Maßnahmen entsprechen denen des L1 Labors:
Für Arbeiten mit biologischen Agenzien sollen abgegrenzte und ausreichend große Räume und Bereiche zur Verfügung stehen. Wand- und Deckenanstriche sowie die Beläge der Fußböden und Arbeitsflächen müssen bei ausreichender Festigkeit dicht und beständig gegen die verwendeten Stoffe und Reinigungsmittel sein. Die Laborräume und -bereiche müssen leicht zu reinigen sein.
Maßnehmen entsprechen denen des L1 Labors:
Die Lüftung der Räume muß den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung genügen.
Eine Sicherheitswerkbank der Klasse I oder II muß vorhanden sein. Abzüge mit geeigneten Filtern müssen vorhanden sein, wenn bei Laborarbeiten mit Aerosolbildung zu rechnen ist.
Sterilisierkapazität muß im Laboratorium oder im Gebäude vorhanden sein. Werden UV-Strahlen zur Keimminderung eingesetzt, müssen UV-beständige Materialien verwendet werden. Der Einschaltzustand der Geräte muß erkennbar sein, z.B. durch Schalter mit Kontrolleuchte.
An Handwaschplätzen müssen Direktspender mit hautschonenden Waschmitteln, Händedesinfektionsmitteln sowie Handtücher zum einmaligen Gebrauch zur Verfügung stehen.
Betriebsfremde Personen dürfen das Laboratorium nur mit Erlaubnis des Verantwortlichen betreten. Durch geeignete Kennzeichnung an den Zugängen ist darauf hinzuweisen.
Kontaminierte Geräte müssen, bevor sie aus dem Laboratorium gebracht werden, desinfiziert oder gefahrlos zur Desinfektions- oder Sterilisationseinrichtung transportiert werden.
Türen und Fenster des Laboratoriums sind während der Arbeiten mit biologischen Agenzien geschlossen zu halten. Arbeiten, bei denen Aerosole in Arbeitsbereiche austreten können, müssen in einer Sicherheitswerkbank oder unter einem entsprechenden Abzug mit Hochleistungsschwebstoff-Filter durchgeführt werden. Solche Arbeiten sind z.B. Umfüllen, Zentrifugieren, Schütteln, Arbeiten mit Ultraschall, Rühren, Hochdruckpressen, Pipettieren und Beimpfen.
Die Funktionstüchtigkeit der gegebenenfalls zur Keimminderung eingesetzten Geräte (UV-Strahler, Sterilisatoren usw.) muß in regelmäßigen Abständen überprüft werden.
Es kann sinnvoll sein, einzelne Tätigkeiten zuerst mit biologischen Agenzien ohne Gefährdungspotential einzuüben und dabei auch mögliche Ausbreitungswege z.B. bei Leckagen zu überprüfen.
Die Fermenterabluft muß über geeignete Filter geführt werden, wenn sie in Arbeitsbereiche geleitet wird.
Verletzungen sind sofort dem zuständigen Vorgesetzten zu melden. Der Vorgesetzte hat geeignete Maßnahmen zu veranlassen, z.B. Hinzuziehen eines Arztes, ggf. Sicherstellen des Gegenstandes, der die Verletzung verursachte.
Der Vorgesetzte ist so früh wie möglich über das Bestehen
einer Schwangerschaft zu unterrichten, um zusätztiche Schutzmaßnahmen
bzw. einen Arbeitsptatzwechsel veranlassen zu können.
2. 4. Reinigung
Wird Material verschüttet, das biologische Agenzien enthält, muß der kontaminierte Bereich sofort desinfiziert werden. Abfälle, die biologische Agenzien mit Gefährdungsqotential enthalten können, z.B. Biomassen und bewachsene Nährböden, müssen gefahrlos gesammelt, in geeigneten Behältnissen transportiert und durch vollständiges Inaktivieren mit physikalischen oder chemischen Methoden unschädlich gemacht werden.
Die Vorschriften des Bundes und der Länder sind zu beachten. Biologische Aganzien ohne Gefährdungspotential können unbehandelt entsorgt werden, sofern sie nicht anderen Regelungen, wie z.B. der Gentechnik-Sicherheitsverordnung, unterliegen.
Wartungs-, Inspektions-, lnstandhaltungs- und Abbrucharbeiten in Laborbereichen, in denen mit biologischen Agenzien mit Gefährdungspotential umgegangen wird, dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis durchgeführt werden. In der Erlaubnis sind die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen, z. B. Desinfizieren und Reinigen mit geeigneten Mitteln.
Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die schriftlich festgelegten Maßnahmen getroffen und die Beschäftigten unterwiesen sind.