Die der Risikogruppe 3 zugeordneten Organismen und Viren können bei den Beschäftigten Krankheiten hervorrufen. Das Risiko wird unter Berücksichtigung der Infektiosität, der Pathogenität und des Vorhandenseins von prophylaktischen und/oder therapeutischen Maßnahmen und bei Beachtung der normalen Hygieneregeln für die Beschäfligten und für die Bevölkerung als mäßig eingestuft.
Die für das Arbeiten in den Laboratorien der Sicherheitsstufen
L 1 und L 2 aufgeführten Maßnahmen sind zusätzlich zu beachten.
1. Bau und Ausrüstung des Laboratoriums
1. 1. Laborräume und -bereiche
Es muß eine zweitürige Schleuse vorhanden sein. Die Schleuse muß ein Handwaschbecken mit Ellenbogen-, Fuß- oder Sensorbetätigung, gegebenenfalls eine Dusche, enthalten. Die Türen müssen mit Schließvorrichtungen ausgerüstet sein.
Geeignete Ablagemöglichkeiten für Kleidung gemäß § 15 UVV ,,Biotechnologie" müssen vorhanden sein.
Die Laborfenster müssen dicht sein.
Fußleisten müssen übergangslos ausgeführt sein.
Im Laboratorium müssen vorhanden sein: Gasnotschalter, Notrufanlage und, wenn kein Sichtkontakt vorhanden ist oder nicht zu zweit gearbeitet wird, eine Alarmtaste.
Der Laborbereich ist mit gerichteter Zuluft zu belüften.
Der Unterdruck beträgt aus regelungstechnischen Gründen üblicherweise 30 bis 50 Pascal. Der Unterdruck muß durch von außen und innen ablesbare Meßgeräte überprüfbar sein. Bei Druckanstieg muß ein optischer oder akustischer Alarm ausgelöst werden. Der akustische Alarm darf quittiert werden.
Ein mindestens 8- bis 10facher Luftwechsel pro Stunde wird empfohlen.
Die Abluft ist über ein Hochleistungsschwebstott-Filter zu führen.
Der sichere Filterwechsel muß gewährleistet sein, d.h. bei dem
Auswechseln des Filters muß dieser entweder zuerst sterilisiert oder
zwecks späterer Sterilisierung unmittelbar in einen luftdichten Beutel
verpackt werden.
1. 3. Einrichtungen
Eine Sicherneitswerkbank der Klasse II muß vorhanden sein. Für großere Laborgeräte z.B. Zentrifugen, müssen gleichwertige physikalische Sicherheitseinrichtungen, z.B. Abzüge, vorhanden sein. Zum Zentrifugieren müssen bruchsichere Zentrifugeneinsätze oder dichte, bruchsichere Einsätze für nichtbruchsichere Gefäße zur Verfügung stehen.
Innerhalb des L-3-Laborbereiches müssen geeignete Einrichtungen, z.B. ein Autoklav, für die Inaktivierung der Abfälle und des Abwassers vorhanden sein.
Vakuumleitungen sind mit geeigneten Filtern oder Einrichtungen mit flüssigem Desinfektionsmittel zu versehen.
Jedes Laboratorium muß ein Handwaschbecken mit Armhebel- oder Fußbedienung oder Sensorbetätigung enthalten.
Neben den Waschbecken müssen Seifenspender, Desinfektionsmittel-Spender und Handtücher zur einmaligen Verwendung vorhanden sein.
Das Laboratorium darf nur über die Schleuse betreten und verlassen werden.
Die Laborräume müssen abgeschlossen sein. Geeignet sind z.B. Panikschlösser die von außen nur mit einem Schlüssel oder einem codierten Ausweis, von innen jedoch ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können.
Der Laborleiter hat den Zugang auf Stammpersonal zu beschränken. Nur in begründeten Fällen genehmigt er den Zugang anderer Personen unter fachkundiger Aufsicht.
Der Laborleiter regelt den Zutritt und die Arbeiten Betriebsfremder.
Für den Zutritt ist eine schriftliche Erlaubnis erforderlich. Die
Arbeiten dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis und unter Aufsicht
durchgeführt werden. Die Anwesenheit von Stammpersonal und Betriebsfremden
sollte dokumentiert werden.
2. 2. Ein- und Ausschleusen
Proben mit lebenden biologischen Agenzien dürfen nur in bruchsicheren, dicht verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen dekontaminierten Behältern ausgeschleust werden.
Alle Arbeiten mit biologischen Agenzien müssen in einer Sicherheitswerkbank der Klasse II oder anderen Einrichtungen dieser Sicherheitsstufe durchgeführt werden. Arbeiten in offenen Behältern und in der offenen Sicherheitswerkbank sind nicht gestattet.
Arbeitsflächen, Geräte und Sicherheitswerkbänke sind gemäß Hygieneplan zu desinfizieren.
Kurzgefaßte Bedienungs- und Wartungsanleitungen für die Laborgeräte müssen im L-3-Laborbereich vorhanden und griffbereit sein.
Besondere Vorkommnisse mit infektiösem Material, z. B. Verschütten,
sind sofort dem Vorgesetzten und dem Beauftragten für Biologische
Sicherheit zu melden. Geeignete Folgemaßnahmen müssen vorgesehen
sein und eingeleitet werden.
2. 4. Reinigung
Laboratorien und Einrichtungen sind nach den Angaben im Hygieneplan zu reinigen und zu desinfizieren.
Die Arbeitsbereiche müssen nach Verschütten von biologischen
Agenzien mit Gefährdungspotential dekontaminiert werden.
2. 5. Entsongung
Kontaminierte Abfälle jeder Art sind vor der Entsorgung zu inaktivieren.
Die Inaktivierung kontaminierten Materials soll im Laborbereich stattfinden. Ist das nicht möglich, hat der Transport in geschlossenen, bruchsicheren, lecksicheren und außen desinfizierten Behältern zu erfolgen.
Für flüssige Abfälle und Abwässer muß ein Killtank vorhanden sein, in dem die Abfälle gesammelt und sterilisiert, oder vorzugsweise in einer geeigneten stationären Abwasseranlage autoklaviert werden. Gegebenenfalls Abfallkennzeichnung durch farbig gekennzeichnete Containments, z.B. für Zuleitung zur Verbrennung oder Deponie.
Um eine Gefährdung des Wartungspersonals zu vermeiden, sollen Einrichtungen so installiert werden,